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E-Rechnungspflicht: Verschiebung auf den 1. Januar 2028 gefordert

Die elektronische Rechnung, kurz E-Rechnung, soll künftig der Standard im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber wichtige Ziele: weniger Papier, schnellere Abläufe, weniger Fehler und die Schaffung der Voraussetzungen für das ab dem 1. Juli 2030 geplante Meldesystem zur Betrugsbekämpfung.

Die Einführung ist gestaffelt geplant. Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz gilt derzeit der 1. Januar 2027 als Stichtag für die verpflichtende Nutzung der E-Rechnung. Technische Grundlage für die E-Rechnung ist die europäische Norm CEN EN 16931, die ursprünglich für Rechnungen an die Verwaltung konzipiert wurde und nun an die besonderen Anforderungen an Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) angepasst werden muss.

Eine Umfrage des ZDH im Handwerk zeigt: Rund zwei Drittel der befragten Betriebe haben Probleme mit dem Empfang von E-Rechnungen. Typische Schwierigkeiten sind:

  • Empfangene E-Rechnungen sind nicht validierbar, d. h. sie entsprechen nicht der EU-Norm CEN EN 16931; Validierungstools von Sender und Empfänger liefern unterschiedliche Ergebnisse,
  • das Auslesen der Rechnungsangaben ist problematisch,
  • es bestehen Abweichungen zwischen Datensatz und pdf-Datei bei hybriden Rechnungen.

Die Ursachen liegen meist nicht bei den Betrieben, sondern in der eingesetzten Software. Viele Programme setzen die derzeitige Fassung der CEN EN 16931 offenbar nicht korrekt um. Unternehmen müssen fehlerhafte Rechnungen zurückweisen. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und kann Zahlungen verzögern. Nach Ablauf der Übergangsfristen drohen außerdem Probleme beim Vorsteuerabzug, wenn Rechnungen formal nicht den Anforderungen entsprechen.

Gleichzeitig ist eine entscheidende Grundlage für die E-Rechnung noch nicht verfügbar: die überarbeitete CEN EN 16931 für B2B-Geschäfte. Ihre Veröffentlichung wird voraussichtlich erst im zweiten Halbjahr 2026 erfolgen. Ohne die endgültige Norm und eine verbindliche Zuordnung der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben zu den Feldern der E-Rechnung können Softwarehersteller ihre Produkte nicht abschließend anpassen. Auch die Betriebe können ihre Prozesse daher nicht verlässlich umstellen.

Der ZDH fordert deshalb, die E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz punktuell auf den 1. Januar 2028 zu verschieben.

Das Handwerk steht zur E-Rechnung. Damit dieses Digitalisierungsprojekt aber nicht auf einer unsicheren Normbasis startet und die Betriebe in rechtliche und finanzielle Risiken laufen, ist eine punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 nötig.

Damit wird:

  • auf die späte Veröffentlichung der überarbeiteten CEN-Norm EN 16931 und des Mappings der Rechnungspflichtangaben reagiert,
  • Softwareanbietern Zeit gegeben, die neue Norm korrekt umzusetzen,
  • Betrieben eine realistische Umstellungs- und Testphase ermöglicht, bevor Sanktionen und Risiken beim Vorsteuerabzug greifen,
  • der Weg zu einem funktionierenden Meldesystem ab 01.07.2030 geebnet – auf einer tragfähigen technischen Grundlage.

Diese begrenzte Verschiebung schützt Betriebe vor vermeidbaren Risiken, ohne das Ziel der elektronischen Rechnungsstellung infrage zu stellen.

Nutzen Sie den Musterbrief des ZDH, um auf die bestehenden Belastungen und Unsicherheiten hinzuweisen und die Initiative zu unterstützen.