
Handwerk in OWL begrüßt Steuererleichterungen
29.01.2021
Betriebe, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen.
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben sich darauf geeinigt, die steuerlichen Erleichterungen des Jahres 2020 aufgrund der anhaltenden Corona- Pandemie auch im Jahr 2021 fortzusetzen. Danach können Betriebe, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, ab sofort eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung einer Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 beantragen.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dabei soll grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet werden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Betriebe mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
„Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich. Diese Steuererleichterungen entlasten unsere Handwerksbetriebe, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind und ihre Liquiditätsreserven längst aufgebraucht haben“, so Dr. Jens Prager, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld.